Satzung des Fördervereins für Jugendliche und Kinder JuKI e.V.der evangelisch lutherischen Kirchengemeinde St. Nikolai Kirchhorst/ Neuwarmbüchen
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Förderverein für Jugendliche und Kinder „JuKi“ der ev.-luth. St. Nikolai Kirchengemeinde Kirchhorst/Neuwarmbüchen (mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung beim Amtsgericht Burgwedel) und hat seinen Sitz in Isernhagen.
Gerichtsstand ist Burgwedel.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in der St. Nikolai
Kirchengemeinde Kirchhorst/Neuwarmbüchen. Insbesondere will der Verein erreichen,
dass eine halbe Diakonstelle auch über den 31.12.2002 hinaus in der Kirchengemeinde erhalten bleibt.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln, z.B. über Beiträge,
Spenden und Veranstaltungen.
Ein Mitspracherecht des Vereins an Entscheidungen der Kirchengemeinde ist damit nicht verbunden.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche Personen (Mindestalter 16 Jahre) und juristische Personen
sowie Personengemeinschaften werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
Für Minderjährige ist die nach dem BGB erforderliche Zustimmung der gesetzlichen
Vertreter beizubringen.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich und erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.
Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied das Ansehen der Kirche oder des Vereins schädigt oder seinen Mindestjahresbeitrag bis zum Ende des Geschäftsjahres nicht erbracht hat.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung wird schriftlich mitgeteilt.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den Verein.
§ 4 Beiträge und Vermögen, Rechnungsprüfung
Den monatlichen Regelbeitrag bestimmt das Mitglied selbst. Er kann durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer vierteljährigen Frist geändert werden, sofern keine zeitbefristete Verpflichtung eingegangen wurde.
Ein Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Der jährliche Mitgliedsbeitrag (Gesamtbeitrag) ist spätestens am dritten Werktag im Dezember des Kalenderjahres fällig.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung alle drei Jahre gewählte Prüfer. Die Prüfer können ordentliche Mitglieder oder Freunde des Vereins sein.
§ 5 Vermögenshaftung
Der Verein haftet ausschließlich mit dem Vereinsvermögen.
§ 6 Organe und Einrichtungen
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
Auf Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§ 7 Vorstand
Dem Vorstand kann nur angehören, wer Mitglied des Vereins ist. Das Vorstandsamt erlischt mit dem Verlust der Mitgliedschaft.
Der Vorstand besteht aus der / dem Vorsitzenden, der / dem stellvertretenden Vorsitzenden, der Kassenführerin / dem Kassenführer, der Schriftführerin / dem Schriftführer und mindestens drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Bei der Besetzung des Vorstandes soll der Kirchenvorstand mit zwei Mitgliedern vertreten sein. Dadurch soll die gegenseitige Unterrichtung über die Arbeit des Fördervereins und die des Kirchenvorstandes betreffend die Kinder- und Jugendarbeit gewährleistet werden.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die / der Vorsitzende, die / der stellvertretende Vorsitzende und die Kassenführerin / der Kassenführer, von denen je zwei gemeinsam den Verein vertreten.
Der Vorstand wird für jeweils drei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Er bleibt jedoch bis zu einer Nachwahl im Amt. Eine Nachwahl findet bei der nächsten Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Vorstandssitzungen finden regelmäßig statt.
Auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern muss innerhalb von sieben Tagen
zu einer Vorstandssitzung unter Nennung der Tagesordnung geladen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder erschienen ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Bei Rücktritt der Vorsitzenden / des Vorsitzenden oder der stellvertretenden Vorsitzenden /
des stellvertretenden Vorsitzenden ist innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Innerorganisatorische Aufgabenverteilungen übernimmt der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle drei Jahre statt. Sie wird innerhalb der ersten vier Monate nach Ablauf des jeweils dritten Geschäftsjahres einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von mindestens 1/4 der Mitglieder oder auf Verlangen des Vorstandes einzuberufen.
Die Mitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung (Bekanntmachung im amt-
lichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Isernhagen) von der Vorsitzenden / dem Vor-
sitzenden einzuladen.
Anträge zur Tagesordnung sind von den Mitgliedern grundsätzlich mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich einzureichen.
In der Mitgliederversammlung können Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gestellt werden. Ausgenommen hiervon sind Anträge aus § 10 und § 11 dieser Satzung.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt im übrigen die Mitgliederversammlung.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung beschließt über Beiträge und Satzungsänderungen.
Sie wählt den Vorstand, beschließt über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern und wählt die Kassenprüferinnen / die Kassenprüfer.
Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes zur Kenntnis und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.
§ 9 Niederschrift
Über die Mitgliederversammlung und sonstige Sitzungen ist eine von der Vorsitzenden /
dem Vorsitzenden und der Schriftführerin / dem Schriftführer oder von einer / einem von der Versammlung gewählten Protokollführerin / Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift
aufzunehmen.
§ 10 Abstimmung bei Satzungsänderung und Zweckänderung
Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
§ 11 Auflösung
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die ev.-luth. Kirchengemeinde St. Nikolai Kirchhorst/ Neuwarmbüchen, die es unmittelbar und ausschließlich für die Kinder- und Jugendarbeit in der Gemeinde verwenden muss.
§ 12 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung ist am 21.3.2007 durch die Mitgliederversammlung beschlossen worden.
Isernhagen, den 21.3.2007